So ist es beispielsweise gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann.
So ist es beispielsweise gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann.
Bei Umweltstraftaten geht das Gesetz vom Vorliegen besonders schwerwiegender Zuwiderhandlungen aus, welche in der Regel mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Hierdurch kommt unter anderem zum Ausdruck, dass gegen die Umwelt gerichtete Straftaten missbilligt werden. Darüber hinaus werden die Regelungen der EU-Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt umgesetzt.
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten aus dem Bereich des Umweltrechts bei den einzelnen Bundesländern. In einigen Ausnahmefällen steht jedoch auch dem Bund eine solche Kompetenz zu (etwa dem Bundesumweltamt). Diese Zuständigkeitsverteilung ist auch der Grund dafür, dass es in den einzelnen Bundesländern jeweils eigenständige Bußgeldkataloge gibt und allgemeine Aussagen zur Höhe eines Bußgelds bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit kaum getroffen werden können. Im Übrigen steht es jedermann frei, eine Umweltstraftat bei der Polizei, bei den Verwaltungsbehörden, bei der Staatsanwaltschaft oder sogar auch beim Amtsgericht anzuzeigen. Sollten Sie hierzu oder auch zur Höhe drohender Bußgelder Fragen haben, beraten wir von mein-strafverteidiger.de Sie sehr gerne.
Bei den Umweltstraftaten können je nach Einzelfall Freiheitsstrafen in erhebelichen Umfang, nämlich bis zu zehn Jahren, verhängt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um Ausnahmefälle (zum Beispiel bei einer vorsätzlichen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung). In der Praxis fallen Strafurteile aus dem Bereich des Umweltstrafrechts meist niedriger aus und bewegen sich eher im Bereich von 2 bis 3 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.
Eine Besonderheit des deutschen Strafrechts, die gerade im Umweltstrafrecht oftmals eine Relevanz hat, ist, dass Unternehmen selber nicht strafrechtsfähig sind. Nur Individuen kann eine persönliche Schuld zur Last gelegt werden und nur sie sind deshalb strafrechtsfähig. Dies führt dann in der Konsequenz oftmals dazu, dass die Geschäftsführer oder Vorstände der betreffenden Unternehmen persönlich haften. Dies gilt möglicherweise auch dann, wenn die Straftat gar nicht durch sie persönlich begangen wurde oder sie überhaupt Kenntnis von der Straftat hatten. Voraussetzung ist lediglich, dass ein wenigstens fahrlässiges Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen gegeben ist, also eine Art Organisationsverschulden vorliegt.
Anders verhält es sich bei Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Umweltrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar gegen Unternehmen verhängt werden können. So sehen die §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vor, dass Unternehmensgeldbußen verhängt werden können, sofern innerhalb des Unternehmens Aufsichtspflichtverletzungen festzustellen sind. Die Geldbußen können dabei durchaus erheblich sein und in Bereiche von bis zu fünf (bei einer fahrlässigen Straftat) oder zehn (bei einer vorsätzlichen Straftat) Millionen Euro gehen.
An diesem Punkt lässt sich oftmals jedoch schon präventiv gut ansetzen und durch geeignete Compliance-Maßnahmen eine Haftung von Vornherein vermeiden. Auch wenn viele Menschen beim Stichwort Compliance zunächst an die klassischen Wirtschaftsdelikte denken, kann diesem Instrument auch im Bereich des Umweltstrafrechts eine erhebliche Bedeutung zukommen.
Als erfahrene Experten im Strafrecht analysieren wir gerne gemeinsam mit Ihnen die bei Ihnen bestehenden Risiken und beraten Sie hinsichtlich eines gezielten und wirkungsvollen Compliance-Systems.
Aber auch in dem Fall, dass Ihnen (sei es als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder auch als Privatperson) eine Umweltstraftat oder eine entsprechende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, sind Sie bei mein-strafverteidiger.de in guten Händen. Wir beraten Sie stets individuell und mit viel Erfahrung und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie. Das Umweltstrafrecht bietet mit seinen komplexen Regelungen und den europarechtlichen Bezügen regelmäßig geeignete Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Die naturwissenschaftlichen und technischen Zusammenhänge werden dabei detailliert von uns betrachtet und analysiert, gleiches gilt für die gegebenenfalls relevanten Bezüge des Umweltstrafrechts zum Verwaltungsrecht. Unsere Beratungsleistungen können Sie dabei nicht nur an unseren Standorten in Düsseldorf, Köln und Mönchengladbach in Anspruch nehmen, sondern gerne auch bundesweit. Melden Sie sich gerne per Telefon oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen rund um das Thema Umweltstrafrecht.