Bei dem Kapitalstrafrecht handelt es sich nicht um einen feststehenden oder gar gesetzlich definierten Begriff. Vielmehr handelt es sich um eine Bezeichnung, die unter Strafrechtsanwälten bzw. -juristen für besonders schwere und gegen das Leben gerichtete Straftaten steht. Zu den bekanntesten Delikten aus der Gruppe der Kapitalstraftaten zählen wohl der Mord und der Totschlag.
Einhergehend mit der Schwere der entsprechenden Delikte, ist auch das drohende Strafmaß erheblich. So sieht beispielsweise der Mord die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Eine Haftentlassung vor dem Ablauf von 15 Jahren kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Auch wenn nicht alle Kapitalstraftaten mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, so haben sie doch gemeinsam, dass (aufgrund der Schwere der Straftat) ein hohes Strafmaß droht. Regelmäßig handelt es sich dabei um mehrjährige Freiheitsstrafen. Sollten Sie verdächtigt oder sogar bereits beschuldigt werden, eine solche Kapitalstraftat begangen zu haben, sollten Sie umgehend auf die Beratung eines spezialisierten Strafverteidigers zurückgreifen, um die drohenden Konsequenzen im Falle einer Verurteilung so gering wie möglich zu halten. Wir stehen Ihnen bei mein-strafverteidiger.de in derartigen Fällen gerne zur Verfügung und beraten Sie kompetent und mit viel Erfahrung.
Neben dem Aspekt der drohenden erheblichen Strafe, zeigt die Erfahrung, dass häufig auch die Presse und die Öffentlichkeit ein hohes Interesse an Strafverfahren wegen eines Kapitalverbrechens hat. Neben dem Aspekt einer im Raum stehenden hohen Freiheitsstrafe kommt daher regelmäßig auch noch ein nicht zu unterschätzender Druck aus der Öffentlichkeit hinzu, mit dem es umzugehen gilt und mit dem gegebenenfalls auch die Familie des Beschuldigten umgehen muss. Ein guter Rechtsverteidiger kann auch in dieser Hinsicht maßgebliche Unterstützung leisten, die Presse in Schach halten und die Familie des Beschuldigten bestmöglich vor negativen Folgen schützen.
In der ersten Instanz wird die Hauptverhandlung bei einem im Raum stehenden Kapitaldelikt vor dem Landgericht (dort vor einer Schwurgerichtskammer) stattfinden. Sofern Sie sich frühzeitig an mein-strafverteidiger.de wenden, arbeiten wir hierfür mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Prozessstrategie aus. Zu diesem Zweck werden wir unter anderem prüfen, welche Beweise vorliegen und ob diese verwertbar sind, ob Sie überhaupt schuldfähig sind (etwa aufgrund des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation) und welche rechtlichen Aspekte darüber hinaus noch eine Rolle spielen (z. B. das Vorleigen von Rechtfertigungsgründen, wie Notwehr). Hierbei kann es auf jedes Detail ankommen, um beispielsweise aus einer Anklage wegen Mord eine Verurteilung wegen Totschlag zu machen oder sogar einen Freispruch zu erreichen.
In der ersten Instanz wird die Hauptverhandlung bei einem im Raum stehenden Kapitaldelikt vor dem Landgericht (dort vor einer Schwurgerichtskammer) stattfinden. Sofern Sie sich frühzeitig an mein-strafverteidiger.de wenden, arbeiten wir hierfür mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Prozessstrategie aus. Zu diesem Zweck werden wir unter anderem prüfen, welche Beweise vorliegen und ob diese verwertbar sind, ob Sie überhaupt schuldfähig sind (etwa aufgrund des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation) und welche rechtlichen Aspekte darüber hinaus noch eine Rolle spielen (z. B. das Vorleigen von Rechtfertigungsgründen, wie Notwehr). Hierbei kann es auf jedes Detail ankommen, um beispielsweise aus einer Anklage wegen Mord eine Verurteilung wegen Totschlag zu machen oder sogar einen Freispruch zu erreichen.
Neben den bekannten Straftaten Mord und Totschlag gibt es auch noch einige weitere Delikte, die dem Kapitalstrafrecht zuzuordnen sind. Hierzu gehört beispielsweise die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 des Strafgesetzbuches (StGB), die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB und der Raub sowie die räuberische Erpressung mit Todesfolge gemäß den §§ 251 und 255 StGB.
Bei der Frage nach dem Unterschied zwischen dem in § 211 StGB geregelten Mord und dem in § 212 StGB geregelten Totschlag lässt sich ausführen, dass bei einem Mord (im Vergleich zum Totschlag) sogenannte ergänzende Mordmerkmale hinzukommen müssen. Das bedeutet, dass die Tötung entweder aus Mordlust oder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder auch aus sonstigen niederen Beweggründen erfolgt sein muss. Auch eine heimtückische Tötung, eine grausame Tötung, eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln oder eine Tötung, die dazu dient, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken wird als Mord eingeordnet werden. Da ein Totschlag lediglich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft werden kann und die Strafe in der Praxis auch häufig deutlich unter den maximal 15 Jahren liegt (im Gegensatz zu der lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord, siehe oben), wird es immer das Ziel eines Strafverteidigers sein, zu beweisen, dass bei einer Tötung keines der genannten Mordmerkmale vorgelegen hat und es sich stattdessen um einen Totschlag gehandelt hat. Hinzu kommt, dass ein Totschlag nach 20 Jähren verjährt, wohingegen bei einem Mord niemals Verjährung eintritt.
Auch wir von mein-strafverteidiger.de werden dies im Fall der Fälle detailliert prüfen und Sie als Ihre Strafverteidiger in Ihrem Sinne verteidigen. Eine Verurteilung beispielsweise wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat für Sie deutlich weniger gravierende Folgen als eine solche wegen Mordes oder Totschlags! Unser Ziel ist es – selbstverständlich unabhängig davon ob der Tatvorwurf berechtigt oder unberechtigt ist – Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Kompetenz übernehmen wir gerne Ihre Vertretung im Kapitalstrafrecht.