Sollten Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder sollte Ihnen eine solche drohen, ist es unerlässlich, dass Sie sich schnellstmöglich der Unterstützung eines erfahrenen und versierten Strafverteidigers bedienen. Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen. Dies kann sowohl für die näheren Angehörigen und/oder Freunde als auch natürlich für die in Untersuchungshaft befindliche Person selber ein einschneidendes Erlebnis sowie eine große Belastungsprobe darstellen und erhebliche Folgen haben.
Für die Anwälte von mein-strafverteidiger.de stellt die Strafverteidigung von Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder denen eine solche droht, eine der Kernkompetenzen dar. Sie erreichen die Anwälte in derartigen Fällen daher auch regelmäßig rund um die Uhr (über Notfallrufnummern). Selbstredend finden Besprechungen (im Zweifel in den polizeilichen Räumlichkeiten beziehungsweise denen der Justizvollzugsanstalt) dementsprechend kurzfristig statt. Auch die Kontaktaufnahme zu den Angehörigen der betroffenen Person und deren Betreuung sind jederzeit möglich.
Die gesetzliche Grundlage der Untersuchungshaft findet sich in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Ordnet das Gericht eine Untersuchungshaft an, so geht es davon aus, dass ein „dringender Tatverdacht“ gegen die in Untersuchungshaft zu nehmende Person besteht. Konkret nimmt das Gericht in derartigen Fällen also an, dass der Beschuldigte wegen der ihm vorgeworfenen Straftat mit einer hohen Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Hinzu kommt, dass das Gericht vom Vorliegen eines der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe ausgeht (siehe hierzu auch die nächste Frage). In Betracht kommt hierbei zum Beispiel der Haftgrund der Fluchtgefahr.
Rein vom Prozedere erfolgt zunächst der Erlass eines Haftbefehls und anschließend dessen Vollstreckung durch die Untersuchungshaft.
Wie schon in der vorhergehenden Frage erwähnt, ist einer der am häufigsten vorliegenden Haftgründe derjenige der Fluchtgefahr. Daneben existieren jedoch auch noch die Haftgründe der Verdunklungsgefahr und der Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen:
Neben dem Vorliegen eines der genannten Haftgründe ist es auch denkbar, dass das Gericht gleich vom Vorliegen mehrerer Haftgründe ausgeht. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine geeignete Verteidigungsstrategie aufzustellen und dem Eindruck, dass ein oder mehrere Haftgründe vorliegen, entgegenzuwirken. Nur so kann der Erlass eines Haftbefehls vermieden oder – falls bereits ein Haftbefehl erlassen wurde – dessen Aufhebung oder Außervollzugsetzung erreicht werden.
Die Beantragung des Haftbefehls beim Gericht erfolgt typischerweise durch die Staatsanwaltschaft. Zuständig für die Entscheidung beziehungsweise den Erlass ist vor der Erhebung der Anklage der sogenannte Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht.
Geht beim Ermittlungsrichter ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ein, wird er diesen zunächst auf seine Begründetheit hin überprüfen. Bei einem positiven Ausgang der Prüfung (also der Annahme der Begründetheit) wird er dem Antrag stattgeben und den Haftbefehl erlassen.
Nach dem Erlass des Haftbefehls folgt dessen Verkündung (also Bekanntgabe) gegenüber dem Beschuldigten. Meist findet die Bekanntgabe bei Gericht (in Verkündungsräumen) oder auch bei der jeweiligen örtlichen Polizei statt. Letzteres ist insbesondere häufig bei Verkündungen am Abend oder auch am Wochenende der Fall. Unabhängig von der Örtlichkeit ist jedoch immer der Richter anwesend.
Der Verkündung des Haftbefehls kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als dass der Beschuldigte dort die Gelegenheit erhält, sich zur Sache zu äußern. Diese Möglichkeit beziehungsweise gegebenenfalls auch die Äußerungen können einen starken Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben und sollten daher keinesfalls leichtfertig unterschätzt werden. Stattdessen empfehlen wir Ihnen eine unverzügliche und eingehende Rechtsberatung. Regelmäßig wird nur ein erfahrener Strafverteidiger zuverlässig einschätzen können, ob und wenn ja welche Möglichkeiten zur Abwendung des Haftbefehls bestehen und ob und wenn ja welche Äußerungen zur Sache mit Blick auf das weitere Verfahren angezeigt sind. Im Zweifel sollte sich der Beschuldigte daher niemals unberaten selbständig zur Sache äußern! Sollten Sie einen Strafverteidiger von mein-strafverteiger.de beauftragen, wird dieser Sie zur Verkündung des Haftbefehls begleiten und sich dafür einsetzen, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird. Erst im Anschluss an die Äußerungen wird der Richter seine Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls treffen. Es lohnt sich daher regelmäßig, eine professionelle Strafverteidigung zu beauftragen!
Wie auch in der vorherigen Frage aufgezeigt, erfolgt die Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls erst bei der Verkündung desselben. Ebenfalls kommt es nämlich in Betracht, dass der Vollzug ausgesetzt oder sogar der Haftbefehl aufgehoben wird. Aus diesem Grund ist es fast immer lohnenswert, sich vor der Verkündung des Haftbefehls anwaltlich beraten zu lassen und damit die Chance auf eine Vermeidung der Untersuchungshaft erheblich zu erhöhen. Wichtig ist es, dem Richter gegenüber überzeugend aufzutreten und in den richtigen Momenten die richtigen Argumente zu benennen. Die Anwälte von mein-strafverteidiger.de beraten sich daher vorab intensiv mit dem Beschuldigten und stimmen mit ihm ab, inwiefern die Stellung einer Kaution angeboten werden kann und soll oder ob es für den Beschuldigten in Betracht kommt, etwaige Meldeauflagen zu erfüllen. Zur Vorbereitung dieses Gespräches nehmen die Anwälte von mein-strafverteidiger.de Einsicht in die Akten und können so einschätzen, ob eine Äußerung zur Sache gegebenenfalls sinnvoll ist und dazu führen kann, dass der Beschuldigte von der Haft verschont wird. Gerade die Äußerungen zur Sache sollten äußerst gründlich abgewogen werden, da diese von dem anwesenden Richter in der Akte notiert und daher anschließend auch nicht mehr widerrufen oder in irgendeiner Form zurückgenommen werden können. Je nach Fallkonstellation kann es so beispielsweise auch anzuraten sein, dass der Beschuldigte sich ausschließlich hinsichtlich seiner Wohnsituation äußert und darüber hinaus keine weiteren Angaben tätigt.
Unabhängig vom Ergebnis zeigen die vorherigen Ausführungen bereits, dass jeder Fall individuell zu beurteilen und eine gute Beratung durch einen versierten Strafverteidiger daher unerlässlich ist. Letztlich geht es um die Freiheitsrechte des Beschuldigten, so dass das Thema keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden sollte.
Sollte der Beschuldigte – während er sich noch auf freiem Fuß befindet – bereits sicher Kenntnis davon haben, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt, ist es gegebenenfalls sinnvoll, dass er sich freiwillig stellt und damit das Wohlwollen des Richters und/oder des Staatsanwalts erlangt. Auch hierzu sollte jedoch immer vorab eine Beratung mit einem kompetenten Anwalt von mein-strafverteidiger.de stattfinden.
So banal diese Frage klingen mag, so schwierig kann sie manchmal sein. Vor allem für den Beschuldigten selber ist es häufig sehr schwierig bis fast unmöglich, herauszufinden, ob bereits ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Etwas größer sind die Chance, wenn der Beschuldigte hierzu einen Strafverteidiger (zum Beispiel von mein-strafverteidiger.de) beauftragt. Hintergrund dessen ist, dass die Ermittlungsbehörden nicht selten genau daraufsetzen, dass der Beschuldigte von dem Haftbefehl überrascht wird und ihm daher vorab nicht darüber in Kenntnis setzen, dass er festgenommen werden soll.
Sollte dennoch jemand vermuten, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde (dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Nachbarn oder Familienangehörige mitbekommen, dass die Polizei die besagte Person sucht), beraten wir von mein-strafverteidiger.de auch sehr kurzfristig und kompetent. Nach der mit dem Beschuldigten erfolgten Rücksprache wird der Anwalt in diesen Fällen üblicherweise Kontakt zu den Behörden aufnehmen und sich die entsprechenden Akten zeigen lassen. Anschließend besteht konkrete Kenntnis darüber, ob ein Haftbefehl vorliegt. Falls dies tatsächlich der Fall ist, folgt anschließend eine individuelle Beratung dahingehend, was zu tun ist, um die Interessen des Beschuldigten bestmöglich zu wahren.
Auf die Frage nach der Dauer der Untersuchungshaft gibt es keine einheitliche Antwort. Die Dauer der Untersuchungshaft ist nämlich von verschiedenen Faktoren, wie etwa dem Anklagevorwurf (wie schwerwiegend ist dieser?) abhängig. Regelmäßig verhält es sich so, dass der Haftbefehl für die Untersuchungshaft erlassen wird, bevor die Anklageschrift vorliegt, so dass der Beschuldigte bis zum Gerichtstermin in Haft verbleibt. Alleine dieser Zeitraum, bis zum Vorliegen der Anklageschrift, kann schnell mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Die Anklageschrift wiederum ist Grundvoraussetzung für die Terminierung der Hauptverhandlung. Bis diese stattfindet, können erneut mehrere Wochen vergehen. Erst in der Hauptverhandlung selber wird schließlich entschieden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wird oder nicht. Ganz grundsätzlich kann man damit rechnen, dass die Hauptverhandlung in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ab der Festnahme terminiert wird. Grund hierfür ist, dass anschließend eine Überprüfung der Untersuchungshaft von Amts wegen anstehen würde. Dennoch gibt es keine wie auch immer geartete Befristung der Dauer der Untersuchungshaft. Entscheidend ist vielmehr die Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall. So muss auch die Dauer der Untersuchungshaft stets noch angemessen sein im Verhältnis zu der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. In einigen Fällen ist es möglich, dass die Anwälte von mein-strafverteidiger.de eine Aufhebung oder zumindest eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erzielen können, wenn sie feststellen, dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht ordnungsgemäß betreiben. Auch hierzu bedarf es jedoch immer einer Beurteilung im Einzelfall.
Hier gilt, wie so oft in der Juristerei: „Es kommt darauf an...“. Sollte ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen worden sein oder eine solche anstehen, hat er selber kaum noch Möglichkeiten zu handeln. Umso wichtiger ist es, dass er sich schnellstmöglich der Unterstützung eines Strafverteidigers bedient. Die Anwälte von mein-strafverteidiger.de stehen hierfür jederzeit auch kurzfristig zur Verfügung. Der Strafverteidiger selber hat dann gegebenenfalls die Möglichkeit, die Haftdauer zumindest ein bisschen zu beeinflussen. Hierzu kann er etwaige Rechtsbehelfe (insbesondere die Haftprüfung und die Haftbeschwerde) prüfen und/oder sich dafür einsetzen, dass der Hauptverhandlungstermin so schnell wie möglich terminiert wird. Dies kann beispielsweise auch durch ein direktes Telefonat mit dem zuständigen Richter gelingen. Denkbar ist zudem, dass Auflagen angeboten werden (wie zum Beispiel die Stellung einer Kaution oder Meldeauflagen) und hierdurch eine Aufhebung des Haftbefehls erzielt wird.
Um sich gegen einen Haftbefehl zu verteidigen existieren insbesondere die Haftbeschwerde und die Haftprüfung als Rechtsbehelfe. Ob und wenn ja wann und welcher Rechtsbehelf genutzt werden sollte, ist optimalerweise mit einem Strafverteidiger zu besprechen.
Die rechtliche Grundlage des Rechtsbehelfs der Haftprüfung findet sich im § 117 der Strafprozessordnung (StPO). Diese genießt einen Vorrang vor dem Rechtsbehelf der Haftbeschwerde. Eine Haftprüfung muss jedoch stets vom Beschuldigten oder seinem Anwalt beantragt werden und findet nicht automatisiert statt. Ein großer Vorteil der Haftprüfung ist, dass diese im Rahmen eines nicht öffentlichen Termins erfolgt. Hierbei besteht die Möglichkeit, den gegen den Beschuldigten bestehenden Tatverdacht und/oder die angenommenen Haftgründe zu entkräften. Im Optimalfall führt dies dazu, dass der Haftbefehl aufgehoben oder wenigsten außer Vollzug gesetzt wird.
Wichtig zu wissen ist auch, dass der Termin der Haftprüfung binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Einlegung des Rechtsbehelfs stattzufinden hat. Die Anwälte von mein-strafverteidiger.de werden sich dafür einsetzen, einen frühestmöglichen Termin zu bekommen. Es handelt sich daher um einen recht schnellen Rechtsbehelf.
Bei dieser Frage ist zu differenzieren, zu welchem Zeitpunkt die Haftprüfung stattfindet. Ist diese noch vor der Erhebung der Anklage der Fall, dann ist der Ermittlungsrichter am Amtsgericht zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Bei einer Haftprüfung, die nach der Erhebung der Anklage erfolgt, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, bei dem die Anklage erhoben worden ist.
Die rechtliche Grundlage des Rechtsbehelfs der Haftbeschwerde findet sich in § 307 StPO. Da sie gegenüber der Haftprüfung nachrangig ist, kann die Haftbeschwerde nur dann eingelegt werden, wenn nicht noch eine Haftprüfung läuft. Im Gegensatz zur Haftprüfung handelt es sich bei der Haftbeschwerde um ein ausschließlich schriftliches Verfahren. Die Anwälte von mein-strafverteidiger.de werden die Argumente, warum die Untersuchungshaft zu beenden ist, entsprechend schriftlich darlegen.
Auch hier ist nach dem Zeitpunkt der Haftbeschwerde zu differenzieren. Bei einer Haftbeschwerde, die vor der Erhebung der Anklage stattfindet, ist der Ermittlungsrichter am Amtsgericht zuständig. Danach wiederum das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wurde.
Der Vorteil der Haftbeschwerde liegt darin, dass der Richter die Möglichkeit hat, auf Basis der schriftlich dargelegten Argumente eine Beendigung der Untersuchungshaft anzuordnen. Falls ihn die Argumente nicht überzeugen und er die Untersuchungshaft nicht beendet, legt er den Vorgang der nächsthöheren Instanz vor, wo es zu einer erneuten Überprüfung kommt. Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtsbehelf der Haftbeschwerde nur einmal zur Verfügung steht und nicht wiederholt eingelegt werden kann. Es ist daher genau abzuwägen, wann der bestmögliche Zeitpunkt zur Einlegung der Haftbeschwerde ist.
Wie schon mehrfach dargelegt, empfiehlt es sich, bei einer (drohenden) Festnahme umgehend einen versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Umso früher dies geschieht, umso größer sind die Handlungsmöglichkeiten und damit meist auch die Erfolgsaussichten. Dem Beschuldigten wird spätestens bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit gegeben, seinen Anwalt telefonisch zu kontaktieren. Die Anwälte von mein-strafverteiger.de werden nach einem entsprechenden Anruf kurzfristig zu dem Beschuldigten in die Justizvollzugsanstalt kommen und dort das weitere Vorgehen mit dem Mandanten besprechen.
Falls der Beschuldigte selber keinen Anwalt mandatiert oder benennt, wird ihm das Gericht vermutlich nach einiger Zeit einen Verteidiger zur Seite stellen. Diesen zu wechseln ist regelmäßig mit Kosten verbunden und sollte daher vermieden werden. Besser ist es daher, unmittelbar selber aktiv zu werden und den Verteidiger der Wahl zu kontaktieren (dies kann im Übrigen auch durch einen Familienangehörigen oder Freund erfolgen).
Auch hier gilt wieder einmal: „Es kommt darauf an...“. Für die Strafverteidiger des Beschuldigten besteht ein uneingeschränktes Besuchsrecht. Für Freunde und Familie ist zu prüfen, welche Regelung der Haftbefehl enthält. Es ist nämlich möglich, dass diese Beschränkungen vorsieht, so dass beispielsweise nur Besuche mit einer Überwachung zugelassen sind. Ebenfalls denkbar ist, dass Besuche erst nach Einholung einer Besuchserlaubnis gestatte oder auch für bestimmte Personen ausgeschlossen sind. Die Anwälte von mein-strafverteiger.de werden auch hierzu gerne beraten und bei Bedarf die Einholung einer Besuchserlaubnis für den Beschuldigten regeln.